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Flurförderfahrzeuge im betrieblichen Einsatz

Flurförderzeuge, oder in der gängigen Praxis auch Gabelstapler genannt, sind im betrieblichen Einsatz vielerorts anzutreffen. Von diesen Arbeitsmitteln geht jedoch eine besondere Gefahr aus, was das Unfallgeschehen weiterhin zeigt. Die Anforderungen zum Betreiben von solchen Arbeitsmitteln sind z.B. in der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ und TRBS 2111 Teil 1 geregelt.

Gemäß § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" muss der Unternehmer dem Fahrer einen schriftlichen Auftrag zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand erteilen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer sich davon überzeugt hat, dass der Fahrer eine Ausbildung absolviert hat. Nur wenn die Fahrerausbildung auf der Grundlage des DGUV Grundsatz 308-001 durchgeführt wurde, kann der Unternehmer darauf vertrauen, dass der Fahrer ordnungsgemäß ausgebildet ist.
Diese Fahrerausbildung erstreckt sich mindestens auf eine Dauer mit drei bis fünf Tagen bzw. 20-32 Lehreinheiten, um alle Lehrinhalte übermitteln zu können. Der theoretische Teil muss mindestens zehn Lehreinheiten umfassen, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten beträgt. Es muss ein schriftlicher Nachweis erteilt worden sein.
Maßnahmen, die unterhalb des in der Durchführungsanweisung angegebenen Schutzniveaus liegen, sind stets kritisch zu beurteilen. Dies gilt insbesondere für so genannte "Schnellkurse" mit nur wenigen Unterrichtsstunden ebenso, wie für Kurse, bei denen nur der theoretische Teil der Ausbildung behandelt, die vollständige praktische Ausbildung jedoch dem Betrieb überlassen wird.
Die Ausbildung wird durch die „Betriebliche Ausbildung“ abgeschlossen. Diese bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden. Hierbei ist zwischen einer geräte- und einer verhaltensbezogenen Ausbildung zu unterscheiden. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung ist auch zu dokumentieren.

Neben einer erfolgreich absolvierten Fahrerausbildung muss sich der Unternehmer auch von der Eignung des Fahrers vergewissern. Hierbei gilt das Mindestalter von 18 Jahren einzuhalten und die körperliche Eignung festzustellen. Die Pflicht zu einer solchen Untersuchung muss bei Flurförderzeugfahrern auf eine arbeitsrechtliche Grundlage (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) gestellt werden. Weitergehende Informationen können der DGUV Information 250-010 entnommen werden.

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